Gebietsmanagement und Förderung

Managementplanung als Instrument zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen in den FFH-Gebieten
Wesentliches Ziel der FFH-Richtlinie ist es, für die natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten den günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder wiederherzustellen. Diesem Ziel dient u. a. die Verpflichtung des Artikels 6, Abs. 1 der FFH-Richtlinie, für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen und ggf. eigene Bewirtschaftungspläne für die Gebiete aufzustellen. Das Dokument der Europäischen Kommission „Natura 2000 — Gebietsmanagement: Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie92/43/EWG“ (2000) gibt hierzu nähere Erläuterungen. Auch im Internetauftritt des BfN finden sich umfangreiche Hinweise zum Management der Natura 2000-Gebiete.
Die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie bildet in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 BNatSchG die Grundlage für die Managementplanung zu den FFH-Gebieten.
Im Rahmen der Managementplanung werden für jedes einzelne FFH-Gebiete diejenigen Erhaltungsmaßnahmen bestimmt, die erforderlich sind, einen dauerhaft günstigen Erhaltungszustand derjenigen Lebensraumtypen und Arten zu bewahren oder wieder herzustellen, deretwegen das Gebiet Bestandteil von „Natura 2000“ wurde.
Organisation, Umfang, Form und Inhalt der Managementplanung sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Thüringen sind Eckpunkte für die FFH-Managementplanung in Punkt 6 des Thüringer Natura 2000-Erlass dargestellt.