Eine zentrale Verpflichtung der Mitgliedsstaaten aus der FFH-Richtlinie besteht nach Artikel 6, Absatz 2 darin, in den Natura 2000-Gebieten erhebliche Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind zu vermeiden. Für Vorhaben (Pläne oder Projekte), wenn diese einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein FFH- oder Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen können, ist nach Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie zudem eine Prüfung dieser Pläne und Projekte mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vorzusehen.
Das generelle Verschlechterungsverbot des Artikel 6 Abs. 2 ist im Bundesnaturschutzgesetz in den allgemeinen Schutzvorschriften des § 33 BNatschG umgesetzt, die Vorgaben aus Artikel 6 Abs. 3 und 4 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen) in den Bestimmungen des § 34 BNatSchG.
Die Prüfung der Erheblichkeit von Maßnahmen erfolgt auf der Grundlage der für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele (s. o.). Im Ergebnis dieser Prüfung wird eine Verträglichkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen bejaht oder verneint, was - ggf. unter Nutzung von Ausnahmetatbeständen – Auswirkungen auf die Durchführbarkeit oder die Nicht-Zulässigkeit von Projekten und Planungen hat.
Für Thüringen werden die konkrete Verfahrensweise der Verträglichkeitsprüfung, die einzelnen Verfahrensschritte, die Zuständigkeiten etc. in den Punkten 7 bis 9.2 der „Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ in Thüringen“ vom 04.12.2014 ausführlich dargestellt. Es wird ausdrücklich auf diese Quelle verwiesen (siehe Link rechte Spalte), aus der nachfolgend eine Auswahl wichtiger Aussagen zusammenfassend aufgelistet wird:
- Der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltet ist eine Erheblichkeitseinschätzung. Hierbei wird eingeschätzt, ob ein Projekt – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten – ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen beeinträchtigen kann. Nur wenn dies für ein Projekt oder einen Plan bejaht wird, ist die eigentliche Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
- Der o. g. Einführungserlass benennt eine Reihe von Projekten, die im Regelfall nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Hierzu gehören z. B. Maßnahmen der täglichen Wirtschaftsweise der Land- und Forstwirtschaft, die nicht unmittelbar der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes dienen, aber den Vorgaben der guten fachlichen Praxis entsprechen. Ob der Regelfall vorliegt, ist im Rahmen der Erheblichkeitsabschätzung zu treffen.
Für den Bereich der forstlichen Maßnahmen wurde durch die Landesforstverwaltung gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde eine Zusammenstellung derjenigen Maßnahmen arbeitet, die unter Beachtung der jeweiligen Maßgaben auf keinen Fall zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichen Interesse führen. Diese auf der Seite der Thüringer Landesforstverwaltung einsehbare Zusammenstellung wird daher auch als Positivliste bezeichnet. - Führt die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Die Durchführung des Projektes ist dann nur im Rahmen einer Ausnahme möglich, für die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verfahrensschritte einzuhalten sind. Hierzu gehört eine Alternativenprüfung, in der abgeprüft wird, ob es für das Projekt zumutbare Alternativen (z.B. anderer Standort, andere Durchführungsart) gibt. Gibt es diese Alternativen nicht, muss das Projekt vor einer Zulassung aus „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesse, einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art, notwendig“ sein (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG). Bei Betroffenheit von prioritären Arten oder Lebensraumtypen ist vor einer Zulassung ferner die Zustimmung der EU-Kommission nötig.
- Die Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von anderen Prüfungen, wie z. B. der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ersetzt auch nicht andere naturschutzrechtliche Prüf- und Verfahrensschritte, wie z. B. die Anwendung der Eingriffsregelung oder Ausnahme- und Befreiungsverfahren bei Betroffenheit von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft (§§ 20, Abs. 2, und 23 bis 30 BNatschG, §§ 13-15 ThürNatG).
Weitere Fachinformationen zu diesem Thema hat das Bundesamt für Naturschutz in dem "Fachinformationssystem zur FFH-Verträglichkeitsprüfung" unter der Adresse http://ffh-vp-info.de bereitgestellt.