Rechtsgrundlagen
Europäische Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie
Rechtliche Grundlage des Netzes Natura 2000 bilden zwei Richtlinien der EU von 1979 und 1992:

- die „Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“ in der kodifizierten Fassung der "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" („Europäische Vogelschutzrichtlinie“ oder kurz „Vogelschutzrichtlinie“) und
- die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ oder kurz „FFH-Richtlinie“).
Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist der Schutz sämtlicher im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten einheimischen Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten. Durch die Richtlinie wird neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung dieser Arten geregelt.
Das wesentliche Ziel der FFH-Richtlinie ist der Erhalt der biologischen Vielfalt auf europäischer Ebene. Dabei haben die aufgrund der FFH-Richtlinie getroffenen Maßnahmen zum Ziel, „…einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.“ (Art. 2 Abs. 2 FFH-Richtlinie).
Zu den Inhalten der beiden Richtlinien sei auf die gesonderten Unterseiten ( "FFH - Richtlinie"; "Europäische Vogelschutzrichtlinie") verwiesen. Links auf die Texte der Richtlinien finden Sie in der rechten Spalte. Für die Vogelschutzrichtlinie liegt auch eine kodifizierte Fassung vor.