Berichtspflichten
Berichtspflichten aus der FFH-Richtlinie
Gemäß Art. 17 Abs. 1 FFH-Richtlinie berichten die Mitgliedsstaaten alle sechs Jahre über die im Rahmen der FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen. Dieser Bericht enthält neben den gemäß Art. 6 Abs.1 FFH-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen und einer Bewertung der hierdurch erzielten Auswirkungen auf die Arten und Lebensraumtypen der Richtlinienanhänge I und II auch die wichtigsten Ergebnisse des FFH-Monitorings. Hierbei erfolgt die Bewertung jeweils getrennt auf Basis der biogeographischen Region. Thüringen liegt vollständig in der kontinentalen biogeografischen Region.
Die in Thüringen erhobenen Daten fließen in den Nationalen Bericht des Mitgliedsstaates Deutschland an die EU-Kommission ein. Die EU-Kommission stellt wichtige Unterlagen, wie Berichtsformate und Referenzlisten (Artnamen, Beeinträchtigungen und Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, invasive gebietsfremde Arten) auf den Internetseiten für die Mitgliedsstaaten bereit und verfasst zusammenfassende Berichte zu der Gesamtheit der Beiträge aus den Mitgliedsstaaten.
Berichtspflichten aus der Vogelschutzrichtlinie
Jährlich haben die Mitgliedsstaaten der Kommission über die Anwendung des Artikels 9 der Vogelschutzrichtlinie – Abweichung von den direkten Artenschutzregelungen, Regelungen zur Jagd etc. der Artikel 5 bis 8 der VSR - zu berichten (Art. 9 Abs. 3 VSR).
Alle drei Jahre müssen die Mitgliedsstaaten der Kommission über die Anwendung der aufgrund der VSR erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften berichten (Art. 12 Abs. 1 VSR).
Gesamtübersichten zu den Berichten nach Artikel 9 und 12 der Vogelschutzrichtlinie sowie Vorgaben und Erläuterungen zu den Berichten nach Artikel 12 sind von der Homepage der EU-Kommission herunterladbar (englisch): Berichte und Materialien zur Berichtspflicht nach VSR.