
Mit der Europäischen Vogelschutzrichtlinie („Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“, kodifizierte Fassung der Richtlinie von 1979) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie von 1992 („Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“; kurz: „FFH-Richtlinie“) wurden durch die Mitgliedsstaaten der EU zwei zentrale Säulen einer gemeinsamen europäischen Naturschutzpolitik geschaffen.
Ziel dieser beiden Richtlinien ist die Sicherung der biologischen Vielfalt in Europa. Die Schutzbemühungen konzentrieren sich dabei insbesondere auf die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Damit werden diejenigen Lebensräume und Arten bezeichnet, für deren Erhaltung die EU und deren Mitgliedstaaten eine besondere Verantwortung tragen. Diese sind in Anhängen zu den o. g. Richtlinien aufgelistet.
Das Kernelement der aus den beiden Richtlinien abgeleiteten Naturschutzbemühungen ist die Schaffung eines europaweiten Schutzgebietsnetzes. Dieses Netz mit der Bezeichnung Natura 2000 setzt sich aus den nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen FFH-Gebieten und den gemäß Europäischer Vogelschutzrichtlinie gemeldeten Vogelschutzgebieten zusammen.
Aus den beiden genannten Richtlinien ergeben sich weitere, insbesondere artenschutzrechtliche Vorgaben, die nicht unmittelbar dem Aufbau und Schutz des Netzes Natura 2000 dienen und hier nicht im Mittelpunkt stehen.